
Baumfällung in Remagen
Veröffentlicht am 20.08.2026 · Zuletzt fachlich geprüft am 20.08.2026
Wer eine Baumfällung in Remagen plant, prüft zuerst den Schutzstatus des Baumes und mögliche Lebensstätten. Für wirtschaftlich nicht genutzte Bäume außerhalb des Waldes gilt vor Ort ab 80 cm Stammumfang in 1 m Höhe grundsätzlich die Baumschutzsatzung; geschützte Bäume dürfen nicht ohne Ausnahme entfernt werden. Vor dem Auftrag gehören deshalb Baumart, Maße, Standort, Fotos, Zugänglichkeit und der gewünschte Umfang der Arbeiten zusammen.
Wann braucht die Baumfällung in Remagen eine Genehmigung?
Nach der örtlichen Satzung ist ein Baum grundsätzlich geschützt, wenn er wirtschaftlich nicht genutzt wird, außerhalb des Waldes steht und mindestens 80 cm Stammumfang in 1 m Höhe erreicht. Bei mehreren Stämmen zählt die Summe, wenn mindestens ein Stamm 30 cm Umfang hat. Ein geschützter Baum darf ohne Ausnahme der Stadt nicht gefällt, beschädigt oder wesentlich verändert werden. [2][3]
Die Baumschutzsatzung der Stadt Remagen gilt seit dem 10. Oktober 1995; die Euro-Anpassungssatzung vom 5. November 2001 ist eingearbeitet. Sie gilt im gesamten Stadtgebiet einschließlich Kripp, Oberwinter, Rolandseck, Rolandswerth, Unkelbach, Bandorf und Oedingen. Erfasst werden wirtschaftlich nicht genutzte Bäume außerhalb des Waldes. Der Umfang wird 100 cm über dem Erdboden gemessen; liegt der Kronenansatz darunter, ist unmittelbar darunter zu messen. Bei einem mehrstämmigen Baum müssen die Umfänge zusammen mindestens 80 cm erreichen und mindestens ein Stamm 30 cm Umfang haben. [3]
Baumfällung in Remagen: nächsten Schritt bestimmen
Vier kurze Angaben zu Schutzstatus, Lebensstätten und Arbeitsort helfen bei der Vorbereitung. Das Werkzeug ersetzt keine behördliche Entscheidung oder fachliche Kontrolle.
Die Grenze bezieht sich auf den Umfang, nicht auf den Durchmesser. Auch ein Baum unterhalb dieser Satzungsschwelle kann wegen Nistplätzen, Höhlen, Schutzgebieten, Bebauungsplanfestsetzungen oder anderer Vorschriften relevant sein. Umgekehrt bedeutet ein kleiner Umfang nicht automatisch, dass ohne weitere Prüfung gefällt werden darf.
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Welche Unterlagen verlangt die Stadt für die Fällgenehmigung?
Für eine Baumfällung in Remagen kann der Antrag formlos gestellt werden. Für die Prüfung sollten Baumart, Stammumfang, möglichst Kronendurchmesser, ein Lageplan oder Luftbild im Maßstab 1:250, die Begründung und aussagekräftige Fotos vorliegen. Bei einem Zusammenhang mit einem Bauantrag ist der Fällantrag gemeinsam mit dem Bauantrag einzureichen. [2]
- Baumart und Stammumfang; bei mehreren Stämmen die Einzelmaße und die Summe
- Kronendurchmesser, soweit feststellbar
- Lageplan oder Luftbild im Maßstab 1:250 mit markiertem Standort
- Begründung der beantragten Entfernung, zum Beispiel Krankheit, nicht mehr mögliche Erhaltung oder Gefahr
- Fotos des gesamten Baumes und der relevanten Schäden an Baum, Boden, Gebäude oder Wegen
- Hinweis auf ein Bauvorhaben, eine Straße, Leitungen oder Nachbarflächen, wenn die Maßnahme damit zusammenhängt
Die Stadt entscheidet schriftlich über den Ausnahmeantrag. Sie kann weitere Unterlagen anfordern und die Entscheidung mit Folgebeseitigungsmaßnahmen verbinden. Die auf der städtischen Leistungsseite genannten Kontaktdaten und Sprechzeiten sollten vor dem Versand noch einmal direkt auf der aktuellen Seite geprüft werden, weil sie sich ändern können. [2]
Für eine fachliche Vorbesichtigung sind dieselben Informationen nützlich. Wer Fotos aus mehreren Richtungen, Maße und die Zufahrtssituation mitsendet, zeigt nicht nur den Baum, sondern auch den Arbeitsraum. Das erleichtert die spätere Frage, ob ein Baum in einem Stück, abschnittsweise, mit Seilklettertechnik oder mit Hub- beziehungsweise Arbeitsbühne bearbeitet werden kann.
Was gilt für die Baumfällung zwischen März und September?
§ 39 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG verbietet, Bäume, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen, sowie Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen. Schonende Form- und Pflegeschnitte bleiben zulässig. Ob eine konkrete Gartenfläche als gärtnerisch genutzte Grundfläche einzuordnen ist, kann im Einzelfall und nach behördlicher Auslegung relevant sein. Bei einer Baumfällung in Remagen ersetzt die bundesrechtliche Schutzregel weder die örtliche Satzung noch die ganzjährigen Artenschutzverbote. [4][5]
Die Einschränkung für Bäume knüpft im Gesetz an den Standort an: Erfasst sind nur Bäume, die außerhalb dieser drei Flächenarten stehen. Ein Baum auf einer gärtnerisch genutzten Grundfläche steht nicht außerhalb einer solchen und wird von Nummer 2 nicht erfasst. Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze werden in Nummer 2 daneben ausdrücklich genannt. Ob ein konkreter Hausgarten als gärtnerisch genutzte Grundfläche gilt, sollte bei Unsicherheit mit der zuständigen Naturschutzbehörde geklärt werden; daraus folgt nicht pauschal, dass im Garten immer gefällt werden darf. Schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses oder zur Gesunderhaltung bleiben zulässig. Eine komplette Fällung, ein Auf-den-Stock-Setzen oder ein starker Eingriff ist damit nicht automatisch freigegeben. [4]
Für eine planbare Baumfällung in Remagen ist der Zeitraum von Oktober bis Ende Februar oft leichter zu organisieren. Eine örtliche Ausnahmegenehmigung bleibt bei geschützten Bäumen trotzdem erforderlich. Zusätzlich können Eigentümer, Vermieter, Verwaltungen und kommunale Stellen wegen der Verkehrssicherungspflicht eine fachliche Kontrolle und gegebenenfalls Sicherungsmaßnahmen veranlassen, wenn von einem Baum Gefahren für Personen, Gebäude, Wege oder Nachbarflächen ausgehen können. Auch im Winter müssen Nester, Höhlen und andere Lebensstätten geprüft werden, denn der besondere Artenschutz hängt nicht nur am Kalenderdatum. [3][5]
Wie werden Nester, Höhlen und andere Lebensstätten geprüft?
Vor der Maßnahme muss der Baum auf Nester, Höhlen, Spalten, größere Horste und Hinweise auf geschützte Tiere kontrolliert werden. § 44 BNatSchG verbietet unter anderem, besonders geschützte Tiere zu töten oder ihre Fortpflanzungs- und Ruhestätten zu beschädigen oder zu zerstören. Bei einem Verdacht wird die Arbeit unterbrochen und fachlich beziehungsweise mit der zuständigen Naturschutzbehörde geklärt. [5]
- besetzte Nester und Brutplätze in Krone und Astgabeln
- größere Horste, auch wenn aktuell kein Vogel sichtbar ist
- Baumhöhlen, Spalten und ausgefaulte Stamm- oder Astbereiche
- Hinweise auf Fledermäuse, Bilche oder andere geschützte Tiere
- Efeu oder dichtes Rankwerk, das die Kontrolle von Stamm und Krone verdeckt
- Zeitpunkt und Ergebnis der Kontrolle mit Fotos dokumentieren
Der Schutz einer Lebensstätte kann über den einzelnen Arbeitstag hinausreichen. Eine Höhle muss nicht dauerhaft besetzt wirken, damit sie relevant ist. Bei einer möglichen Quartier- oder Nistfunktion sollte deshalb nicht eigenständig entschieden werden, dass ein Ersatztermin genügt oder der Baum nur schneller zerlegt werden muss. Die artenschutzrechtliche Bewertung gehört vor die Arbeitsfreigabe. [5]
Eine fachkundige Baumkontrolle kann die Entscheidung vorbereiten, aber sie ersetzt keine behördliche Genehmigung. Im Auftrag sollten Artenschutzprüfung, Fällgenehmigung und technische Ausführung als getrennte Punkte behandelt werden. So bleibt nachvollziehbar, welche Frage bereits beantwortet ist und welche noch offensteht.
Welche Ausgangslage liegt vor: Antrag, akute Gefahr oder weitere Prüfung?
Die nächsten Schritte unterscheiden sich danach, ob ein geschützter Baum planbar entfernt werden soll, eine unmittelbare Gefahr besteht oder der Schutzstatus noch unklar ist. Die Übersicht dient zur Vorbereitung und entscheidet keinen Einzelfall.
Die drei Pfade trennen Behörde, Gefahrenabwehr und technische Vorbereitung. Bei Unsicherheit gilt der vorsichtigere Pfad: erst sichern und klären, dann ausführen.
| Ausgangslage | Nächster Schritt | Was dokumentiert oder geklärt wird |
|---|---|---|
| Geschützter Baum, planbare Entfernung | Schriftlichen Ausnahmeantrag bei der Stadt stellen und Entscheidung abwarten | Baumart, Maße, Lageplan/Luftbild, Begründung und Fotos |
| Akute Gefahr für Personen oder bedeutende Sachen | Bereich sichern, Gefahr abwehren und Maßnahme der Stadt unverzüglich anzeigen | Gefahrenstelle, Dringlichkeit, Umfang und Zeitpunkt der Maßnahme |
| Schutzstatus oder Lebensstätte unklar | Vor-Ort-Kontrolle und behördliche beziehungsweise fachliche Klärung vor der Fällung | Nester, Höhlen, Spalten, Standort, Eigentum und mögliche weitere Schutzvorschriften |
| Baum vermutlich nicht geschützt, aber technisch schwierig | Artenschutz und Arbeitsraum prüfen, danach Besichtigung und Ausführung planen | Zugang, Gebäude, Leitungen, Straße, Nachbargrundstück, Technik und Entsorgung |
Der dritte und vierte Pfad sind keine Umgehung der Satzung. Auch ein Baum außerhalb des örtlichen Schwellenwerts kann artenschutzrechtlich relevant sein; auch ein technisch schwieriger Baum darf nicht nur nach Maschinenzugang beurteilt werden. Die Tabelle soll die Reihenfolge klären, nicht eine Genehmigung vorwegnehmen.
Welche Technik passt zur Lage des Baumes?

Die geeignete Technik hängt nicht nur von Höhe und Stammstärke ab, sondern von Zufahrt, Fallraum, Gebäuden, Leitungen, Hanglage, Nachbarflächen und dem gewünschten Ergebnis. Bei engen oder schwer zugänglichen Standorten können Seilklettertechnik oder eine Hub- und Arbeitsbühne eine abschnittsweise Ausführung ermöglichen; die konkrete Wahl gehört in die Vor-Ort-Planung. [1]
Der Auftraggeber veröffentlicht Baumfällung auch bei beengten Platzverhältnissen und schwieriger Zugänglichkeit. Genannt werden außerdem Seilklettertechnik, Hub- und Arbeitsbühnen, Häckselarbeiten, Abtransport, Entsorgung und Baumstumpffräsen. Das beschreibt das verfügbare Leistungsspektrum, legt aber noch nicht fest, welche Technik an einem bestimmten Grundstück sicher und zulässig ist. [1]
- Wie weit kann ein Fahrzeug oder eine Arbeitsbühne an den Baum heran?
- Wo dürfen Stamm- und Aststücke kontrolliert abgelegt oder abgeseilt werden?
- Welche Gebäude, Dächer, Zäune, Leitungen, Straßen oder Nachbarflächen liegen im Arbeitsbereich?
- Muss das Material gehäckselt, abtransportiert oder als Stammholz vor Ort belassen werden?
- Soll der Baumstumpf anschließend gefräst und die Fläche wieder nutzbar gemacht werden?
- Gibt es Einschränkungen durch Hanglage, schmale Zufahrt, weichen Boden oder öffentliche Verkehrsflächen?
Eine verständliche Anfrage benennt deshalb nicht nur den Wunsch „Baum fällen“. Sie beschreibt auch Zugang, Umfeld und gewünschte Nacharbeiten. Bei einer Baumfällung in Remagen ist dieser Ortsbezug nicht bloß Werbung: Die Ortsteile, Grundstücke am Hang, enge Zufahrten oder Flächen an Wegen können die Vorbereitung konkret verändern.
Was sollte in einer Anfrage für die Baumfällung in Remagen stehen?
Eine brauchbare Anfrage enthält Standort, Fotos, Baummaße, Grund der Maßnahme, Zugang, Umfeld und den gewünschten Leistungsumfang. So kann ein Baumdienst besser entscheiden, ob zuerst eine Besichtigung, eine Pflegeempfehlung, ein Genehmigungsnachweis oder direkt ein Ausführungstermin nötig ist.
- Ortsteil und genaue Lage des Grundstücks; die Adresse nur über einen sicheren Kontaktweg senden
- ein Foto des gesamten Baumes und Detailfotos von Schäden, Stammfuß, Krone und Umfeld
- Baumart, Stammumfang in 1 m Höhe und bei mehreren Stämmen die Einzelmaße
- Grund der Anfrage: Fällung, Pflege, Totholz, Gefahr, Baustelle oder unklare Situation
- Zufahrt, Arbeitsraum, Gebäude, Straße, Leitungen, Zäune und Nachbargrenzen
- Wunsch nach Häckseln, Abtransport, Entsorgung oder Baumstumpffräsen
- Hinweis, ob eine Genehmigung beantragt wurde, ein Bauvorhaben besteht oder eine akute Gefahr vorliegt
Fotos helfen bei der Vorprüfung, ersetzen aber keine Besichtigung, wenn die Stand- oder Bruchsicherheit, der Fallraum oder die Technik nicht zuverlässig aus der Ferne beurteilt werden können. Bei einer akuten Gefahr sollte die Anfrage nicht den sofortigen Sicherungsschritt verzögern. Personen, Nachbarn und öffentlicher Raum werden zuerst aus dem Gefahrenbereich gebracht.
Die Kontaktaufnahme kann telefonisch, per E-Mail oder über die auf der Anbieterwebsite angebotenen Wege erfolgen. Für größere Wohnanlagen, Bürostandorte oder kommunale Flächen im Kreis Ahrweiler sollten zusätzlich Ansprechpartner, Zufahrt, Verkehrssicherung und ein etwaiges Bau- oder Pflegevorhaben genannt werden. Für den Leser entsteht der größte Nutzen, wenn er neben dem Bild auch sagt, was nach der Baummaßnahme mit Stammholz, Astwerk und Stumpf geschehen soll. So werden Ausführung und Entsorgung von Anfang an gemeinsam betrachtet. [1]
Wie läuft die Baumfällung in Remagen sinnvoll ab?

Ein sicherer Ablauf beginnt mit Schutzstatus und Lebensstätten, führt über Antrag und Vor-Ort-Planung zur Ausführung und endet erst mit Abtransport, Entsorgung oder der vereinbarten Nacharbeit. Kein Schritt ersetzt den anderen.
- 1. Schutzstatus, Stammumfang, Lebensstätten und akute Gefahrenlage prüfen.
- 2. Bei einem geschützten Baum Ausnahme und erforderliche Unterlagen mit der Stadt klären.
- 3. Fotos, Lage, Zugang, Fallraum und gewünschte Nacharbeiten für die Vor-Ort-Besichtigung zusammenstellen.
- 4. Technik, Sicherung, Zerlegung, Arbeitsbühne oder Seilklettertechnik sowie Schutz angrenzender Flächen abstimmen.
- 5. Ausführung erst nach geklärter Genehmigung und Artenschutzlage terminieren.
- 6. Häckseln, Abtransport, Entsorgung und Baumstumpffräsen als Teil des Abschlusses festhalten.
- 7. Ersatzpflanzung oder Ausgleichszahlung aus dem städtischen Bescheid beachten und dokumentieren. [3]
Die örtliche Satzung kann nach einer Ausnahmegenehmigung Ersatzpflanzungen oder, wenn diese rechtlich oder tatsächlich nicht möglich sind, eine Ausgleichszahlung vorsehen. Als Ersatz ist grundsätzlich ein gleichartiger oder im Sinne des Schutzzwecks gleichwertiger Baum mit mindestens 20 cm Stammumfang in 1 m Höhe vorgesehen. Ist die Ersatzpflanzung unmöglich, bemisst sich die Ausgleichszahlung nach dem Wert des Baumes, der sonst zu pflanzen wäre, zuzüglich einer Pflanzkostenpauschale von 30 Prozent des Nettoerwerbspreises. Das ist keine pauschale Prozentrechnung für jeden Einzelfall; maßgeblich bleiben Bewertung und schriftlicher Bescheid. [3]
Am Ende sollte feststehen, was mit dem Material geschieht und welche Fläche wieder nutzbar sein soll. Baumfällung, Häckselarbeiten, Abtransport und Baumstumpffräsen sind unterschiedliche Arbeitsschritte. Eine klare Auftragsbestätigung verhindert, dass der Eigentümer erst nach dem Fällen erfährt, welche Nacharbeit nicht enthalten war. [1]
Häufige Fragen
Brauche ich für eine Baumfällung in Remagen eine Genehmigung?
Bei wirtschaftlich nicht genutzten Bäumen außerhalb des Waldes gilt vor Ort ab 80 cm Stammumfang in 1 m Höhe grundsätzlich die Baumschutzsatzung. Ein geschützter Baum darf nicht ohne Ausnahme der Stadt entfernt werden. Zusätzlich sind Artenschutz und weitere örtliche Schutzvorschriften zu prüfen. [2][3][5]
Wie wird der Stammumfang gemessen?
Der Stammumfang wird in der Regel 1 m über dem Erdboden gemessen. Liegt der Kronenansatz darunter, ist nach der Remagener Satzung unmittelbar unter dem Kronenansatz zu messen. Bei mehrstämmigen Bäumen zählt die Summe, wenn mindestens ein Stamm 30 cm Umfang erreicht. [3]
Darf ich zwischen März und September Bäume fällen?
§ 39 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG unterscheidet beim Standort: Das zeitliche Verbot betrifft Bäume außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen; daneben nennt die Norm Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze. Ob eine konkrete Gartenfläche gärtnerisch genutzt wird, kann im Einzelfall klärungsbedürftig sein. Schonende Form- und Pflegeschnitte bleiben zulässig; § 44, die örtliche Satzung und andere Schutzvorschriften gelten trotzdem. [3][4][5]
Was muss ich für den Antrag bei der Stadt einreichen?
Die Stadt nennt Baumart und Stammumfang, möglichst den Kronendurchmesser, einen Lageplan oder ein Luftbild im Maßstab 1:250, eine Begründung und Fotos. Bei einem sachlichen Zusammenhang mit einem Bauantrag ist der Fällantrag gemeinsam mit dem Bauantrag einzureichen. [2]
Was passiert bei Nestern, Höhlen oder akuter Gefahr?
Bei Nestern, Höhlen oder einem Verdacht auf geschützte Lebensstätten darf die Maßnahme nicht einfach begonnen oder fortgesetzt werden. Bei einer gegenwärtigen, unaufschiebbaren Gefahr für Personen oder bedeutende Sachen darf die notwendige Gefahrenabwehr erfolgen; die Stadt ist unverzüglich zu informieren. [3][5]

Der Autor
Baumdienst Schaefer & Fassbender GbR in Remagen
Fachbeitrag von Baumdienst Schaefer & Fassbender, redaktionell geprüft.
Der Baumdienst Schaefer & Fassbender GbR sitzt in Remagen und veröffentlicht Baumfällung, Baumpflege und Baumkontrolle für Privatkunden, Verwaltungen, Gewerbebetriebe und Kommunen. Für schwer zugängliche Bereiche nennt der Betrieb Seilklettertechnik sowie Hub- und Arbeitsbühnen. Ergänzend werden Häckselarbeiten, Abtransport, Entsorgung und Baumstumpffräsen beschrieben. [1]
Das Unternehmen hat die Qualifizierung European Treeworker (ETW) und FLL-zertifizierter Baumkontrolleur.
Für eine Anfrage aus Remagen helfen Fotos, Baummaße, Standort, Zufahrt, Arbeitsraum und der gewünschte Umfang der Nacharbeiten. Im persönlichen Kontakt kann geklärt werden, ob zunächst eine Vor-Ort-Besichtigung, eine Pflege- oder Sicherungsmaßnahme oder eine planbare Fällung mit anschließender Entsorgung erforderlich ist. Die behördliche Ausnahme und die artenschutzrechtliche Einordnung bleiben davon getrennte Prüfungen.
Baumdienst Schaefer & Fassbender GbR
Am Weiher 24
53424 Remagen
| Telefon | 0178 5181968 |
| info@baumdienst-remagen.de | |
| Web | baumdienst-remagen.de |
Öffnungszeiten:
Termine nach Vereinbarung
Quellen
| Quelle | Link | Wofür |
|---|---|---|
| [1] Baumdienst Schaefer & Fassbender – Baumdienst in Remagen | Quelle öffnen | veröffentlichte Leistungen, Einsatzbereiche, Technik, Abtransport und Kontakt |
| [2] Stadt Remagen – Erteilung einer Baumfällgenehmigung | Quelle öffnen | Antrag, benötigte Unterlagen und zuständige Stelle |
| [3] Stadt Remagen – Baumschutzsatzung | Quelle öffnen | Schutzgegenstand, Verbote, Ausnahmen, Ersatzpflanzung, Ausgleichszahlung und Gefahrenabwehr |
| [4] Bundesministerium der Justiz – § 39 BNatSchG | Quelle öffnen | allgemeiner Gehölzschutz und Schutzzeit vom 1. März bis 30. September |
| [5] Bundesministerium der Justiz – § 44 BNatSchG | Quelle öffnen | besonderer Artenschutz, Tiere sowie Fortpflanzungs- und Ruhestätten |
